Gesetze / Auswandererschutzgesetz
AuswSG§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswSG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswSG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuswSG/5#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.