Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustV§ 6
Stand: 10.06.2019
Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.
Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustVStand: 10.06.2019
Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.