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§ 6 AuslZustV

Auslandszuständigkeitsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.