Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV§ 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/4#abs-1 (1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/4#abs-2 (2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/4#abs-3 (3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/4#abs-4 (4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.