Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung

AuslZuschlV

§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

Stand: 01.07.2025

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-1 (1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-2 (2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-3 (3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-4 (4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.

§ 2