Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 17.08.2015 – 13 K 3998/14
- VG Düsseldorf, 17.08.2015 – 13 K 4108/14
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 – 4 S 758/15Zitiert von 8
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 – 10 A 10945/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 05.06.2012 – 1 A 1517/10
- VG Berlin, 24.04.2012 – 7 K 433.10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AuslZuschlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-1 (1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-2 (2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-3 (3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/1#abs-4 (4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.