Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 5b Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.03.2025 in Kraft
§ 5b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2025 (BGBl. I Nr. 78)
BGBl. 2025 I Nr. 78
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