Gesetze / Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
AuslWoBauG§ 9 Berlin-Klausel
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.