Gesetze / Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

AuslWoBauG

§ 6 Befristung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWoBauG/6#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWoBauG/6#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

§ 5 § 9