Gesetze / Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
AuslWoBauG§ 2 Höhe der Bausparsumme
Stand: 10.06.2019
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.