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§ 2 AuslWoBauG — Höhe der Bausparsumme

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.