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Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.