Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

AuslWBGDV 5

§ 6 Erhebung der Vorschüsse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%205/6#abs-1 (1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%205/6#abs-2 (2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zuständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.

§ 5 § 7