Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 28 Ablehnung der Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/28#abs-1 (1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/28#abs-2 (2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/28#abs-3 (3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.