Gesetze / Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

AuslVerbindlG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVerbindlG/2#abs-1 (1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVerbindlG/2#abs-2 (2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVerbindlG/2#abs-3 (3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.

§ 1 § 3