Gesetze / Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAGErG 3Art 2
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.