Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

AuslSchuldAbkAG

§ 86

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/86#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/86#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/86#abs-3 (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/86#abs-4 (4) Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der §§ 82 bis 85 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/86#abs-5 (5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 85 § 87