nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 86 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(4) Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der §§ 82 bis 85 entsprechend.

(5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

---

Zitiervorschlag: § 86 AuslSchuldAbkAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/86

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
