Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 70
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/70#abs-1 (1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der erhöhten Leistung nach den §§ 52 und 53 gegen Dritte erwirbt, gehen auf das Land über, soweit dieses Entschädigung leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/70#abs-2 (2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land über, soweit dieses Entschädigung leistet.