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§ 70 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der erhöhten Leistung nach den §§ 52 und 53 gegen Dritte erwirbt, gehen auf das Land über, soweit dieses Entschädigung leistet.

(2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land über, soweit dieses Entschädigung leistet.