Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung
AuslRZV§ 4 Besondere Zuständigkeit
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslRZV/4#abs-1 (1) Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald ist als allgemeine untere Landesbehörde die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 und § 81a des Aufenthaltsgesetzes. Der Landrat oder die Landrätin des Landkreises Dahme-Spreewald nimmt die Aufgaben nach § 71 Absatz 1 Satz 5 und § 81a des Aufenthaltsgesetzes für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslRZV/4#abs-2 (2) Die dem Landkreis Dahme-Spreewald durch die Einrichtung der nach Absatz 1 zuständigen Ausländerbehörde entstehenden Kosten werden durch eine einmalige Pauschale in Höhe von 2 000 Euro je eingerichteten Arbeitsplatz abgegolten. Entstehen nachweisbar höhere Kosten, so sind notwendige Kosten ebenfalls durch das Land zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslRZV/4#abs-3 (3) Für die dem Landkreis Dahme-Spreewald entstehenden Kosten durch die Beteiligung im zustimmungspflichtigem Visumverfahren nach § 31 der Aufenthaltsverordnung erstattet das Land eine Fallpauschale, deren Höhe der Gebühr entspricht, die der Ausländer für die Erteilung eines nationalen Visums nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung an die deutsche Auslandsvertretung zu entrichten hat. Bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, erstattet das Land jeweils einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 38 Prozent der nach Satz 1 zu erstattenden Fallpauschale. Entstehen nachweisbar höhere finanzielle Mehrbelastungen bei kostenbewusster Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 , so sind notwendige Kosten ebenfalls durch das Land zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslRZV/4#abs-4 (4) Die dem Landkreis Dahme-Spreewald entstehenden Kosten für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes sind durch die Gebühren zu decken, die nach § 47 Absatz 1 Nummer 15 der Aufenthaltsverordnung erhoben werden. Entstehen nachweisbar höhere Kosten für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, sind die die Gebühren übersteigenden, notwendigen Kosten durch das Land zu erstatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AuslRZV/4#abs-5 (5) Die Erstattung der Kosten nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt auf Antrag des Landkreises Dahme-Spreewald im Folgejahr. Zur Berechnung des Erstattungsbetrages legt der Landkreis dem Ministerium des Innern und für Kommunales eine überprüfbare geschäftsstatistische Aufstellung der Amtshandlungen vor. Das Ministerium des Innern und für Kommunales zahlt den Erstattungsbetrag binnen drei Monaten nach Vorlage der Aufstellung aus.