Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade
AuslGrV§ 5 Abweichende Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Das Verfahren nach § 3 führt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg als staatliche Aufgabe durch, soweit Bewertungsmaßstab die auf Grund abgeschlossener deutscher Fachhochschulstudiengänge verliehenen akademischen Grade sind.