Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade
AuslGrV§ 4 Ausschluss der Einzelgenehmigung
Stand: 25.08.2026
Eine Genehmigung im Einzelfall nach Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wird nicht erteilt, soweit die Führung eines ausländischen Grades oder Titels allgemein zugelassen ist.