Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade
AuslGrV§ 6 Inkrafttreten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslGrV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslGrV/6#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (DVGFaG) vom 22. November 1985 (GVBl S. 788, BayRS 2212-1-1-WK) außer Kraft, § 3 der Verordnung jedoch erst mit Bekanntmachung einer entsprechenden allgemeinen Genehmigung zur Führung akademischer Grade aus Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft und Kunst, Teil I.