Gesetze / COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
AusglZAV§ 1 Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Stand: 09.07.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglZAV/1#abs-1 (1) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglZAV/1#abs-2 (2) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und