Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag)
AusglVtrNLDGArt 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglVtrNLDG/4#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in den in Artikel 4 und Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebietsteilen und in den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Grenzvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden, durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglVtrNLDG/4#abs-2 (2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.