Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag)

AusglVtrNLDG

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der in Artikel 2 des Grenzvertrags und in § 33 der Anlage A zum Grenzvertrag vorgesehenen späteren Änderungen des Grenzverlaufs erforderlich sind.

Art 2 Art 4