Gesetze / Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

AusglFoG 1965

§ 8 Ankaufsfonds

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/8#abs-1 (1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Bundesbank.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/8#abs-2 (2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben im Bestand des Fonds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/8#abs-3 (3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.

§ 7 § 9