Gesetze / Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

AusglFoG 1965

§ 4 Änderung von Ausgleichsforderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/4#abs-1 (1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten entrichtet werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/4#abs-2 (2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/4#abs-3 (3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungsleistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung unverzüglich zu bewirken.

§ 3 § 5