§ 7 Mitwirkung der Zolldienststellen
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusgStG/7#abs-1 (1) Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1148 beim Verbringen von Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Die Zolldienststellen können
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusgStG/7#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen die Zolldienststellen die Waren sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusgStG/7#abs-3 (3) Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt, nimmt die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung und informiert die mitteilende Zolldienststelle unverzüglich. Die Sicherstellung nach Absatz 2 ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. Die zuständige Behörde entscheidet über weitere Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme oder Vernichtung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht oder verbringen lassen hat. Die zuständige Behörde informiert die mitteilende Zolldienststelle über ihre Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusgStG/7#abs-4 (4) Für die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt.