Gesetze / Ausbilder-Eignungsverordnung
AusbEignV 2009§ 3 Handlungsfelder
Stand: 11.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusbEignV%202009/3#abs-1 (1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusbEignV%202009/3#abs-2 (2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusbEignV%202009/3#abs-3 (3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusbEignV%202009/3#abs-4 (4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,