Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
AujeszkKrV§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.