Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugenoptAusbV/7#abs-1(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
a)
multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
b)
die Brille abgabefähig auszurichten,
c)
das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;