Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

AugStG

Art 10 Stiftungssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/10#abs-1 (1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/10#abs-2 (2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.

Art 9 Art 11