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Art 7 AugStG (Bayern) — Zusammensetzung des Stiftungsrats

Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Augsburg bestellt und abberufen werden. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(3) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats wird nach gleichen Regeln eine Stellvertretung bestimmt.

(4) Der Stiftungsrat hat ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis seiner Mitglieder. Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Augsburg benannten Mitglied. Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.