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§ 2 AufhRiVbV (Bayern) — Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:

1. nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,

2. nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,

3. nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und

4. nach § 16 Abs. 2 RPflG.

(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.