Gesetze / Aufbauhilfefondsgesetz
AufhFG§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-2 (2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen
finanziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-3 (3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-4 (4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-5 (5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur näheren Durchführung zu erlassen.