Gesetze / Aufbauhilfefondsgesetz
AufhFG§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-2 (2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen
finanziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-3 (3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-4 (4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-5 (5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/2#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur näheren Durchführung zu erlassen.
Änderungsverlauf
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17.06.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I 862)
BGBl. 2003 I S. 862
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.