Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/83#abs-1 (1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/83#abs-2 (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/83#abs-3 (3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

§ 82 § 84