§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
Stand: 22.08.2019
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- BGH, 05.04.2022 – XIII ZB 18/21Unerlaubte Einreise eines Ausländers: Anforderungen an die AbschiebungsandrohungZitiert von 3
- VGH Hessen, 16.12.2020 – 9 B 2282/20Zitiert von 5
- VG Aachen, 29.09.2021 – 8 L 305/21Zitiert von 1
- VG Aachen, 24.10.2014 – 4 L 573/14Zitiert von 2
- VG Freiburg, 21.06.2021 – 10 K 1074/21Zitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2014 – 5 C 13/13Bewilligung von Ausbildungsförderung für ausländischen Straftäter; geduldeter AufenthaltZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.01.2026 – 11 L 3197/25
- VGH Bayern, 19.12.2025 – 10 ZB 25.411
- VG Schleswig, 18.07.2025 – 11 B 50/24
81 Entscheidungen zu § 77 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/77#abs-1 (1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/77#abs-1a (1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/77#abs-2 (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/77#abs-3 (3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.