Gesetze / Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021

AufbhEG 2021

§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung

Stand: 15.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhEG%202021/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhEG%202021/2#abs-2 (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

1.
Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
2.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bundes sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhEG%202021/2#abs-3 (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhEG%202021/2#abs-4 (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechtsverordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhEG%202021/2#abs-5 (5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in angemessenem Umfang durch.

§ 1 § 3