Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

AufbewahrungsV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufbewahrungsV/1#abs-1 (1) Für das Schriftgut der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufbewahrungsV/1#abs-2 (2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufbewahrungsV/1#abs-3 (3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung gemäß § 4 Absatz 3 ausgesondert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufbewahrungsV/1#abs-4 (4) Die Aufbewahrung von Akten über Anträge auf Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2