Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 14 Sachprüfung
Stand: 10.06.2019
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 AtVfV →
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