Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtSMV§ 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/4#abs-1 (1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/4#abs-2 (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu beraten.