§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept
Stand: 08.09.2021
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.12.2024 – 21 D 98/17.AKZitiert von 3
- VGH Bayern, 08.04.2024 – 22 A 17.40026Kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 7 S 2/26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das integrierte Sicherungs-und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates.Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.