Gesetze / Atomgesetz

AtG

§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Stand: 17.02.2022

Bund

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.

§ 40a § 40c