Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

AtDeckV

§ 19 Abrundung der Deckungssumme

Stand: 17.02.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/19#abs-1 (1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/19#abs-2 (2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.

§ 18 § 20