Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtDeckV§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
Stand: 17.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/12a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/12a#abs-2 (2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.