Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

AsylZBV

§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Stand: 12.06.2026

Bund1 Entscheidung

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.

§ 3 § 5