Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
AsylZBV§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Stand: 12.06.2026
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- VG Trier, 08.04.2011 – 5 L 429/11.TRZitiert von 3
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.