§ 4 AsylZBV 2026 — Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Stand: 12.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.