Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

AsEntwBkÜbkG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsEntwBk%C3%9CbkG/2#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, vom Stammkapital der Asiatischen Entwicklungsbank einen Anteil von 158.870.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966, davon 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 als abrufbares Stammkapital, zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsEntwBk%C3%9CbkG/2#abs-2 (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von bis zu 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 aufzunehmen.

Art 1 Art 3