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ArchivNGO NRW

§ 8 Schriftliche Auskünfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivNGO%20NRW/8#abs-1 (1) Bei schriftlichen oder elektronischen Anfragen sind Zweck und Gegenstand der Anfrage genau anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivNGO%20NRW/8#abs-2 (2) Die schriftlichen oder elektronischen Auskünfte des Landesarchivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise auf einschlägige Findmittel und Bestände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivNGO%20NRW/8#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht.

§ 7 § 9