Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfGDV 2§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.